Wissenswertes

Aus den Erläuterungen zum Schutzschirmprogramm des Landes Hessen aus dem Jahr 2012

IX Verhältnis Schutzschirm zu anderen Regelungen

  1. Ist geplant, Teilnehmern am Kommunalen Schutzschirm künftig keine Zuweisungen aus
    dem Landesausgleichsstock mehr wegen unvermeidbarer Finanzmittelfehlbeträge (§ 28 Absatz 1 FAG) zu bewilligen?
    Es ist grundsätzlich weiterhin vorgesehen, neben der Zinsdiensthilfe, an Schutzschirm-Gemeinden auch Fehlbetragszuweisungen für die zurückliegenden Haushaltsjahre zu gewähren. Allerdings wird eine derartige Förderung in der Zukunft für die Schutzschirm-Kommunen
    nur mit besonderem Augenmaß bewilligt werden können.

https://www.wibank.de/resource/blob/wibank/311830/cecd957bb3bae0e8bf51a621163773ad/faq-kommunaler-schutzschirm-des-hmdf-data.pdf

https://innen.hessen.de/kommunales/finanzen/landesausgleichsstock